Satzung
Internationaler Unternehmerverband RuhrStadt
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Internationaler Unternehmerverband RuhrStadt"
- Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gelsenkirchen eingetragen.
- Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.". Der Sitz des Vereins ist in Gelsenkirchen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
- Der Verein ist eine Selbstorganisation, um die Interessen der Unternehmer mit Migrationgeschichte wahr zu nehmen und sie gegenüber Institutionen,
Verwaltung, Politik und Öffentlichkeit zu vertreten.
- Der Verein informiert seine Mitglieder über die vorhandenen rechtlichen Rahmenbedingungen und vertritt dabei die Interessen der Mitglieder und Interessenten.
- Der Verein arbeitet mit allen formellen und informellen Gruppen deutscher und ausländischer Herkunft zusammen, um die Interessen seiner Mitglieder
wahrzunehmen. Er tritt auch für eine verstärkte Integration von internationalen Selbständigen in die vorhandenen Organisationen ein. Insbesondere
tritt der Verein hierfür in Kooperationen mit anderen Vereinen oder Verbänden.
- Der Verein engagiert sich in den Themenbereichen Bildung, Ausbildung, Praktika und ermöglicht Einblicke in das Berufsleben.
- Der Verein sieht sich als Ansprechpartner für Schulen und andere Bildungsinstitutionen.
- Zur Lösung der vorhandenen Probleme der Mitgliedsunternehmen wird der Verein Veranstaltungen, Tagungen, Seminare sowie konkrete Maßnahmen und
Projekte planen, entwickeln und durchführen.
- Der Verein tritt für die Weiterbildung und Qualifizierung seiner Mitglieder ein. Hierzu wird er auch Bildungs- und Qualifizierungsangebote entwickeln.
- Der Verein kann auch Zeitschriften, Broschüren, Bekanntmachungen und sonstige Publikationen herausgeben.
§ 3 Gemeinnützigkeit / Begünstigungsverbot
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitglieder
Der Verein setzt sich aus ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen:
- Ordentliches Mitglied können alle Unternehmer oder Freiberufler werden, die sich mit den Vereinszielen identifizieren.
- Die Eigenschaft eines außerordentlichen Mitgliedes kann vom Vorstand des Vereins an Nicht-Unternehmer (natürliche und juristische Personen)
gewährt werden, soweit deren Mitgliedschaft den Vereinszwecken dienlich ist. Die außerordentlichen Mitglieder haben dieselben Rechte wie die
ordentlichen Mitglieder, sie können aber nicht in den Vorstand gewählt werden.
- Die Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen. Es handelt sich um Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben oder bei der Verwirklichung
der Vereinsziele behilflich sind. Die Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, aber sie können nicht in den Vorstand
gewählt werden. Die Jahreshauptversammlung muss die vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen durch Auflösung, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste
oder durch Ausschluss.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens mittels eingeschriebenen Briefs drei Monate
verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereines gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsschreibens beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so muss der Vorstand die
Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Außerordentliche
Mitglieder und Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.
§ 9 Organe
Die Organe des Vorstandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kassenprüfer
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus Vereinsmitgliedern. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Sie sollte mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Zu ihr sind alle Mitglieder vom Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 15
Tagen einzuladen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Die Wahl des Vorstandes.
- Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
- Die Prüfung der Tätigkeit des Vorstandes auf Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie ihre Entlastung.
- Die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
- Änderung der Tagesordnung und Entscheidung über Anträge.
- Die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
- Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes.
- Die Zustimmung zur Gründung, zum Beitritt oder zur Beteiligung an Gesellschaften, Vereinigungen, Verbänden und deren Beendigung.
- Bei Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ansonsten kann die Mitgliederversammlung mit
einer weiteren Frist von 15 Tagen erneut einberufen werden. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der dann erschienenen
Mitglieder, beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung wird nach Feststellung der Anwesenheit durch namentlichen Aufruf vom Vorsitzenden des Vorstandes eröffnet.
- Zur Leitung der Versammlung werden durch offene Abstimmung und mit Stimmenmehrheit ein Versammlungsvorsitzender und zwei Protokollführer gewählt.
- Die Mitgliederversammlung fasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur
Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die vor oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur
Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 14 Vorstand
- Der Vorstand des Vereines besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und den beiden
Beisitzern.
- Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Sie können den Verein
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
- Im Innenverhältnis sollte einer der stellvertretenden Vorsitzenden erst bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden allein vertretungsberechtigt sein.
§ 15 Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
- Die Vorstandsmitglieder werden von den bei der Wahl anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereines.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder bei Abwahl eines Vorstandsmitgliedes wird seine Funktion von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung übernommen.
§ 16 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie durch diese Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der
Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung
- die Einberufung der Mitgliederversammlung
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und dessen Durchführung
- die Erstellung eines Jahresberichtes
- die Einstellung von Geschäftsführern und Mitarbeitern
- die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
- die Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften und Bildungsstätten
§ 17 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von einem der Stellvertreter einberufen werden.
- Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.
- Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere jedem Vorstandsmitglied ein Aufgabenbereich zugeteilt werden soll.
§ 18 Kassenprüfer
Die Gründungs- bzw. Mitgliederversammlung bestimmt aus der Reihe der Mitglieder zwei Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Finanzführung des Vorstandes zu kontrollieren und somit die Kassenprüfung zu übernehmen sowie der
Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht über die Kassenprüfung vorzulegen.
§ 19 Beirat
Der Vorstand wählt einen Beirat, der aus mind. 6 Personen bestehen soll.
Der Beirat berät den Vorstand in der Ausführung seiner Aufgaben und bei der Erreichung der Ziele des Vereins.
§ 20 Ausschüsse
Der Vorstand kann für einzelne Sachgebiete Ausschüsse einsetzen. Diese legen nach Beratung und Abstimmung dem Vorstand ihre Vorschläge vor.
§ 21 Auflösung
- Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf
nur der Punkt „Auflösung des Vereines" stehen. Eine solche Mitgliederversammlung muss ordnungsgemäß unter Einhaltung einer Frist von
mindestens vier Wochen einberufen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn der Vorstand einen solchen Beschluss gefasst hat oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder
des Vereines schriftlich gefordert wurde.
- Die Auflösung des Vereines kann nur bei Anwesenheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Wird der Verein aufgelöst, beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des gesamten Vermögens. Das Vereinsvermögen darf nur
einer gemeinnützigen Einrichtung übergeben werden.
Diese Satzung und die Änderungen wurden in der konstituierenden Sitzung (Gründungsversammlung) am 7.11.2007 in Gelsenkirchen einstimmig durch die Mitglieder
beschlossen. Die Namen der Mitglieder sind aus den Beitrittserklärungen zu ersehen.
Gelsenkirchen, 7.11.07
Satzung als PDF herunterladen.
Zum Betrachten der PDF benötigen Sie das kostenlose Zusatzprogramm Acrobat Reader.